AGB

1. Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte, die zwischen der energielenker solutions GmbH, Hafenweg 15, 48155 Münster (nachfolgend „energielenker“) und Ihnen (nachfolgend auch der „Vertragspartner“; beide nachfolgend zusammen die „Parteien“) abgeschlossen werden.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen oder Bedingungen des Vertragspartners sind ausgeschlossen. Sie werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Eine Bezugnahme von der energielenker auf ein Schreiben, welches Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, stellt keine ausdrückliche Zustimmung dar.

(3) Änderungen dieser AGB werden dem Vertragspartner schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Vertragspartner den Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch den Vertragspartner anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Vertragspartner im Falle der Änderung der AGB gesondert hingewiesen.

(4) Abweichende vertragliche Vereinbarungen zwischen der energielenker und dem Vertragspartner gehen diesen AGB im Umfang der Abweichung vor.

2. Vertragsabschluss

Ein Vertrag zwischen der energielenker und dem Vertragspartner kommt nur durch ein verbindliches Angebot der energielenker oder des Vertragspartners und einer Annahme des Vertragspartners oder der energielenker innerhalb der im Angebot genannten Bindefrist zustande. Enthält das Angebot keine Bindefrist, kann das Angebot solange angenommen werden, wie unter regelmäßigen Umständen mit einer Annahme gerechnet werden kann.

3.  Vergütung / Leistungszeit

(1) Der Vertragspartner schuldet die bei Vertragsabschluss vereinbarte Vergütung, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, sind Rechnungen der energielenker spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung zu bezahlen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem in der Rechnung angegebenen Konto der energielenker. energielenker ist berechtigt, Rechnungen in Textform per Mail zu übersenden.

(2) Der Vertragspartner trägt sämtliche Auslagen der energielenker sowie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen sowie Fahrtkosten. Reisezeiten sind zu vergüten und werden mit dem vertraglich vereinbarten Stundensatz, ansonsten mit 120,00 EUR pro Stunde in Rechnung gestellt.

(3) Die Parteien vereinbaren bei Vertragsabschluss, innerhalb welcher Fristen / zu welchen Zeitpunkten die energielenker die jeweilige Leistung zu erbringen hat.

4. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die energielenker – soweit erforderlich – zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit die energielenker ihre vertraglich geschuldete Leistung erbringen kann. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und bei Bedarf einen Remotezugang auf das System des Vertragspartners ermöglichen. Der Vertragspartner sorgt ferner dafür, dass eigenes fachkundiges Personal für eine zumutbare Unterstützung der energielenker zur Verfügung steht. Soweit vereinbart ist, dass die energielenker Leistungen vor Ort erbringen kann, stellt der Vertragspartner unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung und gewährt der energielenker ein entsprechendes Zutrittsrecht zu allen Räumen und Orten, die für die Leistungserbringung aufgesucht werden müssen.

5. Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, über alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und der Vertragserfüllung erlangten Informationen, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichnete Informationen, Stillschweigen zu wahren und diese Informationen nur im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden. Dies gilt auch für solche Informationen, die nicht ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden, die aber aus Sicht eines objektiven Dritten als vertraulich erkennbar sind.

(2) Die Parteien werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

(3) Die Parteien sind verpflichtet, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Informationen der anderen Partei so sorgfältig zu verwahren, wie sie auch ihre eigenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und sonstigen vertraulichen Informationen verwahren.

(4) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

a) die der Partei bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen.

6. Haftung / Verjährung

(1) Die energielenker haftet auf Schadensersatz – gleich auf welcher Rechtsgrundlage – nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a) Die Haftung der energielenker für – eigene oder ihr zuzurechnende – leicht fahrlässige Pflichtverletzungen auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.

b) Die Haftung der energielenker für – eigene oder ihr zuzurechnende – fahrlässige Pflichtverletzungen auf Schadensersatz ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung die energielenker bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste.

c) Die Beschränkungen der vorstehenden lit. a) und b) gelten nicht für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, also solcher, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Beschränkungen der vorstehenden lit. a) und b) gelten zudem nicht im Fall einer Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie Arglist.

(2) Abweichend von § 4381 Nr. 3 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab dem gesetzlich bestimmten Beginn der Verjährungsfrist. Dies gilt jedoch nicht für die in Ziff. 6 Abs. 1 lit. c) benannten Ansprüche, insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.  Rechtsmängel

Macht ein Dritter gegenüber dem Vertragspartner geltend, dass eine Leistung der energielenker seine Rechte (insbesondere Schutzrechte) verletzt, benachrichtigt der Vertragspartner unverzüglich die energielenker. Der Vertragspartner wird die Abwehr der Ansprüche nur im Einvernehmen mit der energielenker vornehmen. Der Vertragspartner wird ohne Zustimmung der energielenker keine Ansprüche Dritter anerkennen.

8. Störungen bei der Leistungserbringung

(1) Beide Parteien sind berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit und solange einzustellen, wie diese Erfüllung durch Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird, die nicht vom Willen der Partei abhängig sind. Bei „Umständen“ handelt es sich um jedes betriebsfremde, von außen kommende, unvorhersehbare und nicht zu vertretende, unabwendbare und ungewöhnliche Ereignis. Dies gilt beispielsweise, allerdings nicht abschließend für Arbeitskonflikte oder vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Sabotage, Erdbeben, sonstige Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen, Pandemie. Die Parteien werden unverzüglich eine Stellungnahme über Beginn und Ursache sowie, so weit als möglich, über die zu erwartenden Auswirkungen und Dauer der Verzögerung übergeben.

(2) Etwaig vereinbarte Termine und Fristen, die durch vorgenannte Umstände nicht eingehalten werden können, werden um die Dauer der Leistungsbefreiung gemäß vorstehenden Absatz entsprechend verlängert. Nach Wegfall des die Leistungsbefreiung begründenden Umstands finden automatisch die neuen, entsprechend längeren Termine und Fristen Anwendung, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung der Parteien hierzu bedarf.

(3) Dauert die Unterbrechung insgesamt über einen Zeitraum von mehr als einem Monat an, so kann die energielenker die Kündigung des Vertrags erklären.

9. Eigentumsvorbehalt / Schutzrechte

(1) Die energielenker behält sich das Eigentum an zu übertragenden Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Die energielenker ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzugs des Vertragspartners, diesem die weitere Nutzung bereits erbrachter, aber noch nicht vergüteter Leistungen (insbesondere eingeräumter Nutzungsrechte) zu untersagen.

(2) Etwaige während der Leistungserbringung geschaffenen gewerblichen Schutz- und Urheberrechte sowie das Know-how an den technischen Entwicklungen stehen ausschließlich der energielenker zu.

10. Nutzungsrechte

(1) Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, räumt die energielenker dem Vertragspartner einzuräumende Nutzungsrechte nur räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkte, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrechte ein.

(2) Jede Rechteeinräumung erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung.

11. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht / Abtretung

Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht zugunsten des Vertragspartners nur, wenn sein Gegenanspruch auf dem jeweiligen Vertragsverhältnis beruht. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen die energielenker aus diesem Vertrag abzutreten.

12.  Sonstiges

(1) Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Abweichende Vereinbarungen und Änderungen sowie Nebenabreden bedürfen der Textform. Dieses gilt auch für die Aufhebung und/oder die Änderung des Textformerfordernisses selbst.

(3) Gerichtsstand für alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Münster. Die energielenker ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist ebenfalls Münster.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit eine Regelungslücke besteht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung(en) ist durch eine angemessene Regelung zu ersetzen oder zur Ausfüllung der Lücke ist eine angemessene Regelung zu treffen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Lücke gekannt hätten.